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   VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354   

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VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 (https://dejure.org/2020,38286)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 (https://dejure.org/2020,38286)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. November 2020 - 23 CS 20.2354 (https://dejure.org/2020,38286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; TierSchG § 16a
    Veräußerung eines wegen Vernachlässigung dem Halter weggenommenen Pferdes

  • rewis.io

    Veräußerung eines wegen Vernachlässigung dem Halter weggenommenen Pferdes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5 ; TierSchG § 16a
    Tierschutzrecht; Veräußerung eines weggenommenen Pferdes; Duldungsanordnung gegenüber Eigentümer; Unterbringungsalternative nicht nachgewiesen; Kastration und Verbringung auf Gnadenhof; Tierschutz; Veräußerung; Pferd; Duldungsanordnung; Unterbringungsalternative; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Alter Hengst kommt auf den Gnadenhof - Eigentümerin muss die "Wegnahme" akzeptieren, da sie das Pferd nicht "tierwohlgerecht" unterbringen kann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 9 ZB 15.357

    "Robusthaltung" von Pferden

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Denn selbst wenn dem so wäre, wäre damit noch nicht nachgewiesen, dass die behauptete Unterbringungsmöglichkeit den Anforderungen an eine ganzjährige "Robusthaltung" von Pferden im Freien (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992 - juris Rn. 28; B.v. 5.4.2017 - 9 ZB 15.357 - juris Rn. 6) genügen würde.

    Dies gilt auch für die hier inmitten stehende Beurteilung der tierschutzgerechten Unterbringung (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 9 ZB 15.357 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 9 CS 18.1330

    Kosten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Eine Veräußerung erfolgt dabei grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung; falls dies nicht möglich ist, weil eine Versteigerung von vornherein als aussichtslos erscheint, oder untunlich ist, weil die Kosten der Versteigerung ersichtlich den Erlös übersteigen, weil das Tier keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat oder die Durchführung der Versteigerung weitere Kosten verursachen würde, kommt auch ein freihändiger Verkauf (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1330 juris Rn. 4) oder die unentgeltliche Überlassung des Tieres an Dritte zu gemeinnützigen Zwecken wie beispielsweise an einen Tierschutzverein (vgl. VG Aachen, B.v. 11.9.2003 - 6 L 734/03 - juris Rn. 34) in Betracht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 36 f.).

    Zur Ermöglichung einer sog. Vergesellschaftung mit anderen Equiden kann vor der Veräußerung bei aggressiven oder sonst verhaltensauffälligen Hengsten dabei auch eine Kastration angezeigt sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1330 juris Rn. 4; VG Trier, U.v. 16.6.2014 - 6 K 1531/13.TR - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 04.12.2007 - 1 CE 07.2747
    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Erforderlich ist vielmehr eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2007 - 1 CE 07.2747 juris Rn. 25).

    Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2007 - 1 CE 07.2747 juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 23 CS 19.2486

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Anderes gilt nur, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass das amtstierärztliche Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 - 23 CS 19.2486 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 9 B 05.3146

    Zu den Anforderungen des § 2 TierSchG für eine angemessene Unterbringung von

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Denn selbst wenn dem so wäre, wäre damit noch nicht nachgewiesen, dass die behauptete Unterbringungsmöglichkeit den Anforderungen an eine ganzjährige "Robusthaltung" von Pferden im Freien (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992 - juris Rn. 28; B.v. 5.4.2017 - 9 ZB 15.357 - juris Rn. 6) genügen würde.
  • VG Trier, 16.06.2014 - 6 K 1531/13

    Der einsame Esel

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Zur Ermöglichung einer sog. Vergesellschaftung mit anderen Equiden kann vor der Veräußerung bei aggressiven oder sonst verhaltensauffälligen Hengsten dabei auch eine Kastration angezeigt sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1330 juris Rn. 4; VG Trier, U.v. 16.6.2014 - 6 K 1531/13.TR - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Das behauptete Eigentum eines Dritten an dem Tier kann der Veräußerung eines dem Halter weggenommenen, anderweitig untergebrachten Tieres allerdings nur entgegengehalten werden, wenn dieser seine Eigentümerstellung nachweist und einer Herausgabe des Tieres an ihn keine tierschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 58).
  • VGH Bayern, 27.07.1998 - 5 ZS 98.1714

    Veränderung des Melderegisters; Abmeldung von Amts wegen; Einordnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    (1) Soweit die Beschwerde zur Begründung "auf den grundlegenden Rechtsgedanken der Entscheidung des BayVGH, Beschluss v. 27.07.1998 - 5 ZS 98.1714 (juris Rn. 9)" hinweist, wonach dem Anliegen des Betroffenen, einer sog. "faktischen Vollziehung" entgegenzuwirken, dadurch Rechnung getragen werde, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststelle, verkennt sie, dass ihrer Klage aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass die Anordnungen auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vom Antragsgegner vollzogen werden konnten.
  • VG Würzburg, 01.10.2020 - W 8 S 20.1350

    Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Pferdes

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 8 S 20.1350) vom 1. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 18. September 2020 (Az. W 8 K 20.1349) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Sch. vom 15. September 2020 wiederherzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
  • VG Aachen, 11.09.2003 - 6 L 734/03

    Tierschutzrechtliche Anordnung über die Wegnahme und Verwertung von Pferden (Burg

    Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354
    Eine Veräußerung erfolgt dabei grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung; falls dies nicht möglich ist, weil eine Versteigerung von vornherein als aussichtslos erscheint, oder untunlich ist, weil die Kosten der Versteigerung ersichtlich den Erlös übersteigen, weil das Tier keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat oder die Durchführung der Versteigerung weitere Kosten verursachen würde, kommt auch ein freihändiger Verkauf (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1330 juris Rn. 4) oder die unentgeltliche Überlassung des Tieres an Dritte zu gemeinnützigen Zwecken wie beispielsweise an einen Tierschutzverein (vgl. VG Aachen, B.v. 11.9.2003 - 6 L 734/03 - juris Rn. 34) in Betracht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 36 f.).
  • VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574

    Tierschutz; Veräußerung von Pferden

  • VGH Bayern, 29.05.2002 - 25 CS 02.834
  • VGH Bayern, 13.07.2006 - 25 CS 06.812
  • VGH Bayern, 20.04.2005 - 25 CS 05.339
  • VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 1 K 22.21

    Feststellungsinteresse, Erhebliche Vernachlässigung, Schwerwiegende

    § 16a TierSchG erlaubt auch den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern (BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 - juris Rn. 5).

    Die in der Veräußerungsanordnung liegende Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters hält sich angesichts des Staatsziels Tierschutz, Art. 20a GG, im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gezogenen Schranken und Begrenzungen (BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 - juris Rn. 19; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33a).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2022 - 4 MB 48/22

    Tierschutz-, Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber einem Landwirt

    Anderes könnte nur gelten, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass das amtstierärztliche Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (so etwa VGH München, Beschl. v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 -, juris Rn. 20).
  • VG Würzburg, 27.01.2021 - W 9 S 20.2019

    Verwaltungsgerichte, Aufschiebende Wirkung, Leistungsbescheid,

    Grundsätzlich ist zur Verwertung eine öffentliche Versteigerung durchzuführen, wenn sie nicht von vorneherein aussichtslos erscheint oder untunlich ist, weil das Tier keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat, sodass in diesen Fällen ein freihändiger Verkauf oder sogar die unentgeltliche Überlassung des Tieres an Dritte zu gemeinnützigen Zwecken, wie beispielsweise an einen Tierschutzverein, möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 21.603

    Fortnahme, Veräußerung, Bestandsreduzierung, Anordnung der Sterilisation,

    Die in der Veräußerungsanordnung liegende Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters hält sich angesichts des Staatsziels Tierschutz, Art. 20a GG, im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen (BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 23 CS 20.2354 - juris Rn. 19; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33a).
  • VG Potsdam, 30.05.2022 - 3 L 266/22
    Die auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bzw. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Maßnahme (zur Rechtsgrundlage einer Duldungsverfügung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris, Rn. 49; zur Auflösung des Tierbestands vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris, Rn. 5; zur Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer vgl. VGH München, Beschluss vom 13. November 2020 - 23 CS 20.2354 -, juris, Rn. 5) ist mangels hinreichender Bestimmtheit formell rechtswidrig.
  • VG Cottbus, 21.01.2021 - 8 L 577/20

    Tierschutzrecht

    Die Nachweispflicht in Bezug auf das Eigentum an den Pferden obliegt, jedenfalls bei - wie hier - auf Grundlage von § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) schon weggenommenen und anderweitig untergebrachten Pferden, die verwertet werden sollen, im Rahmen des hiergegen im Wege des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung geltend gemachten Herausgabeanspruchs aus Eigentum der Antragstellerin (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2020 - 23 CS 20.2354 -, juris Rn.5 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss 01. Oktober 2020- W 8 S 20.1350-, juris Rn. 25; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 38).
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